Lohnbuchhaltung - Änderungen 2020

Der Deutsche Bundestag hat Anfang November das sogenannte Jahressteuergesetz 2019 auf den Weg gebracht (mit dem offiziellen Titel:  "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

 

Reisekosten: Geplante steuerliche Verbesserungen

Das neue Gesetz beinhaltet umfangreiche steuerliche Änderungen, die weit über das im Namen des Gesetzentwurfs enthaltene Kernvorhaben "Förderung der Elektromobilität" hinausgehen, und wird deshalb auch als "Jahressteuergesetz 2019" bezeichnet. Im Bereich Lohnsteuer sind einige Verbesserungen insbesondere im Bereich Reisekosten geplant. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst.

Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Für die Kalendertage, an denen Mitarbeiter 24 Stunden abwesend sind, kann eine Pauschale von 24 EUR vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG). Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit kann eine Pauschale von jeweils 12 EUR steuerlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG).

Nach dem beschlossenen Gesetz erfolgt ab 2020 eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 auf 28 EUR und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 EUR.

 

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer 

Ergänzend ist die Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag vorgesehen. Dieser gilt für Mehraufwendungen, die den Mitarbeitern während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen, wenn sie im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers übernachten. Als derartige Aufwendungen kommen beispielsweise Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen in Betracht. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

 

Jobtickets: Neue Pauschalbesteuerung

Seit Jahresbeginn 2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers für die Aufwendungen von Mitarbeitern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei (Jobticket), sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 3 Nr. 15 EStG). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für Arbeit­geberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, weil nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern zudem die in der Steuererklärung zu berück­sichtigenden Werbungkosten (Entfernungspauschale).

Mit dem Gesetz wird rückwirkend ab 2019 eine weitere Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets eingeführt. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % soll zudem für die vorgenannten Bezüge gelten, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden. Die pauschal besteuerten Bezüge bleiben zudem sozialversicherungsfrei.

 

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum 

Vorteile, die der Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Mit dem Gesetz wird ab 2020 faktisch ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen in Höhe von einem Drittel des ortsüblichen Mietwerts eingeführt werden. Der Ansatz eines Sachbezugs für eine Wohnung soll unterbleiben, soweit das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt.

 

Weiterbildung kein Arbeitslohn

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden rückwirkend ab 2019 gesetzlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG-neu). Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen in vielen Fällen bereits nach bisheriger Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungs­maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (R 19.7 LStR).

Die gesetzliche Steuerbefreiung gilt zukünftig auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Die steuerfreien Leistungen dürfen auch weiterhin keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

 

Erweiterung der Lohnsteuer-Anmeldung ab 2021

Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sollen zukünftig nach dem Kalenderjahr des Bezuges aufzuschlüsseln sein. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht. 

Die Änderung (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) soll erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 enden. Den Arbeitgebern soll damit eine ausreichende Vorbereitungszeit gewährt werden.

 

Einbezug beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer in ELStAM-Verfahren

Weiterhin gibt es Änderungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Ausland. Eine Änderung in § 39 Abs. 3 EStG ermöglicht es ab 2020, beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einzubeziehen. Die Verwaltung hat dazu bereits ein Anwendungsschreiben herausgegeben. Näheres dazu erfahren Sie in einer gesonderten News.

 

Eine umfassende Übersicht über alle steuerlichen Änderungen des Jahressteuergesetzes 2019 finden Sie hier: Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet.


 

 

 

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