Sozialversicherungswerte 2020
Grenzwerte, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2020
Den Entwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im September 2019 vorgelegt. Die Rechengrößen der Sozialversicherung
werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung im Vorjahr angepasst. Das maßgebliche Jahr für die Rechengrößen 2020 ist das Jahr 2018.
Die Steigerung des Einkommens im Jahr 2018 belief sich im Bundesgebiet auf 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern auf 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern auf 3,38 Prozent. Bei der
Ermittlung der Einkommensentwicklung wird die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Entsprechend steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der
Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit
einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) und 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50
Euro).
Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse
pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch
privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern.
Ab 1.1.2003 privat versichert | Vor 1.1.2003 privat versichert | |||
---|---|---|---|---|
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.212,50 | 62.550 | 4.687,50 | 56.250 |
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die
Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie lag für die Kranken- und Pflegeversicherung 2019 bei 4.537,00 Euro im Monat und steigt 2020 auf 4687,50
Euro an. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2020 in den alten Bundesländern auf 6.900 Euro im Monat steigen. In den neuen Bundesländern steigt sie auf
6.450 Euro im Monat.
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Rentenversicherung | 6.900 | 82.800 | 6.450 | 77.400 |
Arbeitslosenversicherung | 6.900 | 82.800 | 6.450 | 77.400 |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.687,50 | 56.250 | 4.687,50 | 56.250 |
Die Beitragssätze bestimmen den Einkommens-Anteil, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze steigen die
Beiträge nicht mehr an. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben
zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und
Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 %, für Kinderlose über 23 3,3 %, der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,7 % und zur
Arbeitslosenversicherung 2,4 %.
in Prozent | |
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Rentenversicherung | 18,6 |
Arbeitslosenversicherung | 2,4 |
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz | 14,6 + Zusatzbeitrag |
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz | 14,0 + Zusatzbeitrag |
Pflegeversicherung | 3,05 |
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung | 0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen) |
Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 450,01 Euro und 1300,00 Euro im Monat
verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.
West | Ost | |
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Monat | Monat | |
Geringfügigkeitszone | bis 450,00 | bis 450,00 |
Midi-Zone | 450,01-1300,00 | 450,01-1300,00 |
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40.551 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt 2020 auf 3.185 Euro monatlich.
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