Zinseinkünfte und Abgeltungssteuer

Was Zinssparer am Jahresende beachten sollten

Laut Statistischem Bundesamt legte jeder Bundesbürger in der ersten Jahreshälfte 2009 durchschnittlich 180 Euro auf die hohe Kante. Daraus ergibt sich landesweit eine Sparsumme von 89 Milliarden Euro. Würde sich dieses Geld mit durchschnittlich drei Prozent verzinsen, ergäbe sich ein Kapitalertrag von 2,67 Milliarden Euro. Von diesem Gewinn fordert das Finanzamt seit 2009 ein gutes Viertel im Rahmen der Abgeltungssteuer. Zu viel finden viele Anleger und überlegen, wie sie ihre Steuerlast klein halten können.

 

Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen
Damit ein Teil des Zinsgewinns steuerfrei bleibt, räumt der Gesetzgeber jedem Anleger den Sparer-Pauschbetrag ein. Der Pauschbetrag fasst den früheren Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag zusammen. Unterm Strich bleiben aktuell 801 Euro an Kapitaleinkünften pro Jahr und Anleger steuerlich freigestellt.

 

Um möglichst wenig Zinsen mit dem Finanzamt teilen zu müssen, können Anleger versuchen ihre Geldanlagen so zu koordinieren, dass Zins- zahlungen und Dividendenerträge binnen Jahresfrist den Sparerpausch- betrag nicht überschreiten. Ehepaare genießen dabei den doppelten Spielraum von 1.602 Euro pro Jahr. Größere Geldanlagen, bei denen die Freibeträge in jedem Fall überschritten würden, können auf Fonds- sparpläne oder Geldanlagen mit Zinsansammlung verteilt werden. Bei Fondssparplänen resultiert ein Großteil des Ertrags aus Kursgewinnen, und die sind erst bei Verkauf steuerpflichtig. Bei endfälligen Zinsen werden die Erträge ebenfalls erst gegen Ende des Sparzeitraums aus- geschüttet. Damit bleibt während der Sparphase Luft für anderweitige Kapitalerträge. Erst im Auszahlungsjahr muss neu gerechnet werden.

 

Freistellungsaufträge koordinieren
Der Freistellungsauftrag bei der Bank verhindert, dass das Institut sämtliche Kapitalerträge der Abgeltungssteuer unterwirft und 25 Prozent davon direkt ans Finanzamt abführt. Jeder Bankkunde kann bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einrichten. Wird kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag erteilt, muss die Bank übersteigende Kapitalerträge im Rahmen der 25-prozent- igen Abgeltungsteuer automatisch ans Finanzamt abführen.

 

Anleger mit einem geringeren Steuersatz als 25 Prozent fahren besser, wenn sie ihre Kapitaleinkünfte über die Steuererklärung abrechnen. Damit dies funktioniert, benötigt man Steuerbescheinigungen von der Bank. Die Credit Europe Bank N.V. sendet all ihren Kunden eine Steuer- bescheinigung bis spätestens Februar 2010 zu.

 

Wer Geldanlagen bei verschiedenen Geldinstituten betreibt, der muss seine Freistellungsaufträge entsprechend splitten. Insgesamt dürfen sie die Höhe des maximal zulässigen Sparerpauschbetrags nicht über- steigen. Da sich die Höhe der Geldanlagen sowie die zu erwartenden Zinsen, Dividendenzahlungen und Fondsausschüttungen jedes Jahr ändern, sollten Bankkunden ihre Freistellungsaufträge stets am Jahres- ende prüfen und gegebenenfalls neu ausrichten. Wer seine Steuer- freibeträge ungünstig aufgeteilt und deswegen bei einer Bank unberech- tigt Steuern ans Finanzamt gezahlt hat, der benötigt Steuerbescheide von dieser Bank um die Zinsen zurückzuholen. Die Kapitaleinkünfte werden dann in der Steuererklärung angegeben, worauf das Finanzamt zuviel gezahlte Abgeltungssteuer zurückzahlt.

 

Werbungskosten ausnutzen
Anfang 2009 entfiel die Möglichkeit, anfallende Geldanlagekosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Zu den bis Ende 2008 absetzbaren Gebühren zählten unter anderem Depotkosten, Ausgaben für Reisen zu Aktionärsversammlungen, Gebühren für Vermögensverwalter oder für Anlegerseminare. Tipp: Nicht alle Geldanlagekosten kamen auf den Index. So wirken sich gezahlte Provisionen, wie sie zum Beispiel beim Kauf und Verkauf von Wert- papieren anfallen, weiterhin steuermindernd aus. Diese Ausgaben kann man direkt vom steuerpflichtigen Ertrag abziehen.

 

Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer seiner Bank eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt, der erhält seine Sparzinsen ohne Abzug ausgezahlt. Das funktioniert, wenn die Gesamteinkünfte 8.501 Euro pro Jahr nicht übersteigen, wie dies bei Nichtberufstätigen, Senioren oder Kindern häufig der Fall ist. Die NV-Bescheinigung erteilt das zuständige Finanzamt. Die Antragstellung ist einfach, man muss lediglich das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen angeben. Erwartet das Finanzamt keine Einkommensteuerzahlung, stellt die Behörde die NV-Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung brauchen Sie nur noch bei Ihrer Bank einzureichen, ein zusätzlicher Freistellungsauftrag ist nicht mehr nötig.

 

Aktienverluste verrechnen
Wertpapiersparer sollten prüfen, ob sie noch bis Ende des Jahres steuergünstig aus älteren Fonds und Aktien aussteigen wollen, wenn die Papiere vor 2009 gekauft wurden, aber noch kein Jahr im eigenen Besitz sind. Der Fiskus verrechnet dann die Verluste mit Gewinnen gleicher Wertpapiere. Anleger, die Depots bei mehreren Banken führen und die Aktienverluste bei der einen Bank direkt mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen lassen möchten, müssen die Verrechnung bis 15. Dezember bei der jeweiligen Bank beantragen. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall allerdings nicht zwischen den Banken, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Wird keine Verlustverrechnung beantragt, trägt die Bank realisierte Verluste ins nächste Jahr vor.  

Text: Credit Europe-Bank

weiterführende Informationen

Die Abgeltungssteuer

eine Broschüre der Volksbanken

Die Abgeltungssteuer einfach erklärt

<<<zurück                                                                                              Top

 

 Compile button in the top right

Javascript Uhr
Aktuelles Datum

schnelle Links:

Haben Sie Fragen? Wir rufen Sie an

Kontakt Kostenloser Anruf
Franz-Josef Tönnemann

Anrufen

E-Mail

Anfahrt