Rentner/Rentnerinnen und Finanzamt

 

Was Rentner unbedingt beachten müssen: Seit 1.1.2005 sind Renten aus gesetzlichen Kassen zu mindestens 50 % steuerpflichtig. Ab 2009 erhalten die Finanzbehörden hierüber sämtliche Informationen über Meldungen der Rentenkassen.

 

Es gibt ein elektronisches Meldeverfahren, über das die Finanzämter über Zahlungen der Rentenkassen an Rentner umfangreiche Informationen in einem automatisierten Verfahren erhalten. Von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen werden unter Angabe der Steueridentifikationsnummer sämtliche Zahlungen aus Rentenkassen mit Empfängerangaben an die Finanzbehörden gemeldet.

 

Die Behörde hat nun die Möglichkeit, ihrerseits zu prüfen, ob ein Rentenempfänger seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nachgekommen ist oder nicht. Denn ab dem Jahr 2005 sind Leibrenten zu 50 % steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich, sofern der Laufzeitbeginn einer Rente nach dem Stichtag 31.12.2005 liegt. So beträgt er beispielsweise für Renten, die 2009 zu laufen beginnen 58 %, d. h. 58 % der Renteneinkünfte sind steuerpflichtig. Renten mit Laufzeitbeginn ab 2040 sind sogar voll steuerpflichtig. Man geht davon aus, dass rund zwei Millionen Rentner bislang keine oder zu wenig Steuern zahlen – und da kann das Finanzamt ungemütlich werden.

 

Deshalb ist es wichtig, prüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind. Denn nur für Einkünfte, die über dem Existenz minimum von 7.664,00€ bei Alleinstehenden und 15.328,00€ bei Verheirateten liegen, können Steuern anfallen.

 

Als Faustformel gilt: Bei Renten im Jahr 2008 bis zu einem Jahreseinkommen von 16.800,00€ (bei Verheirateten 33.600,00€) fallen keine Steuern an.

 

Doch Vorsicht – dies gilt nur, sofern keinerlei weitere Einkünfte vorliegen. Kommen noch z. B. noch Zins- oder Mieteinnahmen hinzu oder gar weitere Renten (z. B. Betriebsrenten), sollte unbedingt eine Steuererklärung abgegeben werden. Obligatorisch ist die Abgabe einer Erklärung bereits bei Renteneinkünften in Höhe von rd. € 15.500,00 bei Alleinstehenden.

 

Zu beachten ist ferner, dass die Nichtabgabe von Steuererklärungen als Steuerverkürzung und folglich als Steuerordnungswidrigkeit gewertet werden kann. Außerdem fallen bei verspäteter Abgabe ggf. Verspätungs- und Säumniszuschläge an, die vermieden werden sollten. Die Steuernachforderung wird nach Ablauf einer sog. Karenz- zeit verzinst. Die Abgabe einer Erklärung kann durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.

 

Daher sollte in jedem Einzelfall die steuerliche Situation geprüft werden.

Weiterführende Informationen

Sonstige Rechner

Mit der Rentenampel haben Sie einen schnellen Überblick, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. >>>mehr

 

Lexika und Ratgeber
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Zuverdienst bei Rentnern

Die Rente ist sicher oft zu niedrig. Viele der gut 20 Millionen Rentner und Rentnerinnen im Land arbeiten noch nebenher, weil aufgrund gestiegener Preise die eigene Rente kaum noch reicht.

 

Rentekürzung bei Betrieb einer PV-Anlage?
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