Photovoltaik im Steuerrecht

Der überwiegende Teil der Photovoltaikanlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, Steuern zu zahlen. Eine Ausnahme bilden Anlagen, die komplett für den Eigenverbrauch verwendet werden, beispielsweise Inselanlagen. Ansonsten können abhängig von der Größe der Anlage und der Art des Gewerbes Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen.

 

Ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage einkommensteuerpflichtig?

Üblicherweise speisen Betreiber von Solaranlagen einen Teil des hergestellten Stroms ins öffentliche Stromnetz ein und erhalten dafür die im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgeschriebene garantierte Einspeisevergütung  Dies ist insofern sinnvoll, als zu Hochzeiten in der Regel mehr Strom produziert wird als selbst verbraucht werden kann, während beispielsweise im Winter externer Strom aus anderen Energiequellen zurückgekauft werden muss. Größere Unternehmen produzieren sogar in erster Linie oder ausschließlich für den öffentlichen Strommarkt. Die Einnahmen aus der Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Stromnetz sind einkommensteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass für die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Steuer gezahlt werden muss, sobald sie die im Rahmen des Betriebs entstehenden Kosten übersteigen. Die Anschaffungskosten sind steuerlich absetzbar und werden im Rahmen der Steuererklärung mit den Einnahmen verrechnet.

 

Grundsätzliche Unternehmereigenschaft eines PV-Anlagen-Betreibers

Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage liegt dann eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn Strom ins öffentliche Netz eingespeist und damit an den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird. Solarstromerzeugung stellt dementsprechend rechtlich gesehen eine unternehmerische Tätigkeit dar, die Anmeldung eines Gewerbes ist jedoch nicht in jedem Fall notwendig. Private Photovoltaikanlagen erwirtschaften in der Regel nicht genug Gewinn, um unter das Gewerberecht zu fallen. Laut Bundesfinanzministerium ist dies bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 5 kW der Fall. Man spricht in diesem Zusammenhang von Bagatellfällen. Steuerrechtlich gesehen ist die unternehmerische Tätigkeit eines Photovoltaikanlagen-Betreibers jedoch zu berücksichtigen. Die Einkünfte müssen also in jedem Fall in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Die gewerbliche Unternehmerschaft ermöglicht aber auch nicht unerhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. über den Investitionsabzugsbetrag noch auf vergangene Jahr steuerlich Einfluss zu nehmen.

 

Bei Anlage unter 10 kmp ist es auch möglich einen Antrag auf "Liebhaberei" zu stellen. Dann entfallen für die Einkommensteuer sämtliche Maßnahmen, aber auch die Gestaltungsmöglichkeiten entfallen. Das ist also nicht in jedem Fall wirklich sinnvoll.

 

 

Mögliche Befreiung von der Umsatzsteuer

Anlagenbetreiber, die erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen, sind laut umsatzsteuerpflichtig. Beträgt der Jahresumsatz (zuzüglich der darauf anfallenden Steuer) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr 22.000 Euro und wird für das laufende Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen, kann sich der Betreiber im Rahmen der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Allerdings ist es für die meisten Betreiber sinnvoll, sich nicht von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, da ihnen sonst der Vorsteuerabzug verloren geht. Gewerbesteuer dagegen fällt nur an, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich mehr als 24.500 Euro beträgt. Dies ist bei privaten Anlagen in der Regel nicht der Fall.



Anlagen die bis zum 31.03.2012 in Betrieb genommen wurden
Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG in der bis zum 31.März 2012 geltenden Fassung Elektrizität dezentral (z.B. Verbrauch im eigenen Haushalt) verbraucht, liegt umsatzsteuerlich eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber vor. Bei einem solchen dezentralen Verbrauch ist das Entgelt aus der Differenz zwischen Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr.1 EEG und der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG zu ermitteln (siehe auch Beispiel unter Nr.9).

 

 

Anlagen die nach dem 31.03.2012 in Betrieb genommen wurden
Bei Anlagen, die nach dem 31.März 2012 in Betrieb genommen werden und nicht unter die Übergangsregelung des § 66 Abs. 18 EEG fallen, wird der Direktverbrauch nicht mehr vergütet. Wird vom Anlagenbetreiber der Strom nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht, ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (sofern aus der Anschaffung der Anlage insoweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde). Als Bemessungsgrundlage sind dabei grundsätzlich die Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen (§ 10 Abs. 4 Nr.1 UStG). Die Anschaffungskosten der Anlage sind für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 UStG grundsätzlich nur möglich, wenn der Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Photovoltaikanlage mit dem Vertragspartner des Netzbetreibers identisch ist. Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung durch den die Photovoltaikanlage installierenden Unternehmer ist nicht mehr möglich, wenn die Rechnung zutreffend den Auftraggeber für die Photovoltaikanlage ausweist, dieser jedoch nicht auch als Vertragspartner des Netzbetreibers auftritt (z.B. der Ehemann ist Vertragspartner des Netzbetreibers, die Ehefrau ist lt. Rechnung die Auftraggeberin für die Errichtung der Photovoltaikanlage).

 

Sollten sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Nutzungsverhältnisse (z.B. durch eine Verwendung des Stroms für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen) ändern, ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 a UStG zu berichtigen. Der Unternehmer muss dabei die erhaltene Vorsteuer aus der Investition zeitanteilig wieder an das Finanzamt zurückzahlen. Der Berichtigungszeitraum beträgt für eine auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage fünf Jahre, für eine dachintegrierte Anlage zehn Jahre

Bauabzugsteuer nun auch für PV Anlagen

 

Bei Arbeiten am Bau oder Haus gilt die Bauabzugsteuer. Aber damit nicht genug. Neuerdings gelten auch Arbeiten an einer Photovoltaikanlage als Bauleistungen. Mit weitreichenden Folgen.

 

Die Bauabzugsteuer ist ein bürokratisches Ärgernis für alle Immobilieneigentümer. Denn diese müssen bei Bauleistungen 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der beauftragte Betrieb eine so genannte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann (§ 48 b EStG) oder wenn im laufenden Kalenderjahr die Freigrenze von 5.000 Euro nicht überschritten wird (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei steuerfreien Vermietungen und Verpachtungen sind es 15.000 Euro.

 

Photovoltaikanlage gilt jetzt als Bauwerk

Bisher waren auch Arbeiten an einer Photovoltaikanlage nicht von der Bauabzugsteuer betroffen. Das hat sich jetzt aber geändert. Auch die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen unterliegt jetzt dieser Vorschrift. Denn - so die neue Rechtsauffassung des Bundes und der Länder - auch die Photovoltaikanlage gilt jetzt als „Bauwerk“, obwohl sie in der Regel eine Betriebsvorrichtung ist. Das geht aus einer Verfügung des bayerischen Landesamtes für Steuern hervor (16.09.2015, Az. S 2272.1.1 ‑ 3/8 St32).

 

Falle für Immobilieneigentümer

Für Vermieter und sonstige Immobilieneigentümer kann das zur Falle werden. Nämlich dann, wenn der Leistende Unternehmer seine Steuern nicht ordnungsgemäß ans Finanzamt abführt. Dann schuldet der Auftraggeber besagte 15 Prozent der Rechnungssumme direkt dem Finanzamt - auch dann, wenn er die Rechnung des beauftragten Betriebs in voller Höhe bezahlt hat.

 

Fazit

Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind sehr komplex. Lassen Sie sich auf jeden Fall vor Ihren Entscheigungen beraten.

 

Weiterführende Informationen

Information des Bayerischen Landesamtes für Finanzen  >>>mehr

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