Erholungsbeihilfe
Die Erholungsbeihilfe ist ein Instrument, das der Arbeitgeber nutzen kann, um einen ihm wertvollen Mitarbeiter eine Vergünstigung zukommen zu lassen. Leider hat die
Gesetzgebung in Sachen Steuer den Arbeitgebern für solche Vergünstigungen einen ziemlich engen Spielraum gesetzt. So kann der Arbeitgeber, sofern er es möchte, einem oder mehreren Mitarbeitern einmal
jährlich eine so genannte Erholungsbeihilfe in Höhe von bis zu 156 Euro gewähren, dazu 104 Euro für dessen Partner und für jedes Kind noch einmal 52 Euro.
Diese Beihilfe ist von den Sozialabgaben befreit. Der gesamte Betrag muss mit einer pauschalisierten Steuer von 25 Prozent besteuert werden. Das bringt für beide
Parteien Vorteile, der Arbeitnehmer hat mehr Netto und der Arbeitgeber kann den Aufwand als Betriebsausgabe berücksichtigen. Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe in ziemlich engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Erholung an sich stehen muss. Die Steuergesetzgebung setzt hier einen zeitlichen Rahmen von drei Monaten vor oder auch nach der Gewährung der Beihilfe sollte der Arbeitnehmer die
Erholungsreise antreten.
Natürlich kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen. Als Nachweis darüber gelten Hotelrechnungen oder Rechnungen vom
Reiseunternehmen. Wenn der Arbeitnehmer sich zuhause erholen möchte, ist das auch machbar.
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