»Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte.«
 
Peter Ustinov (1921-2004), engl. Schriftsteller u. Schauspieler
 

Was bei der Erstellung eines Testaments zu beachten ist

Juristen schätzen, dass 90 Prozent aller Testamente unwirksam sind. Damit Ihre Unternehmensnachfolge und die Verteilung Ihres Vermögens in Ihrem Sinne geregelt werden, gibt es einiges zu beachten:

Wem was vererben/verschenken?

 

 

Erbschaftsteuer auf Vermögenswerte
Die Erbschaftsteuer entfällt  auf Vermögenswerte von Todes wegen. Sie ist aber eng mit der Schenkungsteuer verknüpft, die sich auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden bezieht.

 

Dadurch soll das Umgehen der Erbschaftsteuer zu Lebenszeiten verhindert werden.  Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken erfuhr das Gesetz Anfang des Jahres 2009 eine Reformierung.


Bewertung des Vermögens
Die Erbschaftsteuer ist als sogenannte Erbanfallsteuer definiert. Demnach besteht Steuerpflicht, sobald der Empfänger eines Erbes, Pflichtteil- berechtigten oder Vermächtnisnehmers dieses angetreten beziehungs- weise erworben hat.

 

Die Bewertung des Vermögens wird durch das Bewertungsgesetzes geregelt. Unterschieden wird dabei zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Im Falle der beschränkten Steuer- pflicht kommt lediglich die inländische Vermögensmasse zum tragen. Bei der Unbeschränkten werden inländische und ausländische Vermögen zur Bemessung herangezogen. Sie tritt ein, wenn der Erblasser beziehungs- weise der Erwerber zum Todeszeitpunkt Inländer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz war.


Berechnung der Erbschaftsteuer

Der Erbschaftsteuerrechner hilft Ihnen, die anfallende Steuern möglichst einfach zu berechnen.


Steuerlast und Steuerklassen
Die Steuerbelastung des Erben hängt von den familiären Verhältnisses zum Erblasser ab. Dazu existieren drei Steuerklassen.

  • In Steuerklasse I werden Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern geführt.
  • In der zweiten Steuerklasse folgen Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner.
  •  Steuerklasse III umfasst alle restlichen Personen.

Jeder Erber hat zudem einen Freibetragl, der ebenfalls von dem Verwandtschaftsverhältnis abhängt. Für Ehegatten ist dieser mit 500.000 Euro am höchsten für Erber aus Steuerklasse II und III mit 20.000 Euro am niedrigsten. Kindern und Ehepartnern steht zudem ein Versorgungsfreibetrag zur Verfügung. Dieser ist bei Kindern altersabhängig und entfällt ab dem 27. Lebensjahr. Bei Ehepartnern beträgt der er 256.000 Euro.

 

Weiterführende Informationen

Steuerbefreiung
Auch im Erbschaftsteuergesetz sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor.

  • Dazu zählt unter anderem der Hausrat beim Erwerb durch Personen mit Steuerklasse 1 und einem Gesamtwert von nicht mehr als 41.000 Euro.
  • Kunst- und Literatursammlungen sowie historischer Grundbesitz sind ebenfalls steuerfrei, insofern sie für die Forschung oder die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Außerdem müssen die zukünftigen Investitionen die erzielten Einnahmen übersteigen.
  • Des Weiteren sind Zuwendungen an politische Parteien sowie anerkannte kirchliche und gemeinnützige Einrichtungen von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Bei letzteren muss der Einsatz der Zuwendung zweckgebunden sein.
  • Als elementarer Punkt in der Gesetzesreform von 2008 galt die Besteuerung von selbstgenutztem Wohnraum, auch im Hinblick auf die Zuwendung unter Ehepartnern. Nach der Reform ist unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Erbschaftsteuer möglich. Die Selbstnutzung muss dabei in der Regel mindestens 10 Jahre bestehen bleiben.

 

Erben und Vererben. Eine Information des Bundesjustizministeriums
Erben_und_Vererben.pdf
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