Minijob - Neuregelungen ab 2013
Aktuelle gesetzliche Änderungen und Informationen zum Haushaltsscheck-Verfahren
Im Bereich der geringfügig entlohnten Minijobs sind zum 1. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen eingetreten:
- Die Verdienstgrenze ist von 400 Euro auf 450 Euro gestiegen. (aktuell 520€)
- Personen, die ab dem 1. Januar 2013 einen geringfügig entlohnten Minijob aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme hiervon bilden Minijobber, die bereits eine Vollrente wegen Alters oder eine Beamtenversorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen.
Durch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.
Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist die Differenz
zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 13,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber.
Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur
der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche
auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in
vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung. Vollwertige Pfichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung um:
- gegebenenfalls früher in Rente gehen zu können,
- Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
- einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,
- den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben und
- Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.
Zudem
- erhöht sich der Rentenanspruch und
- kann die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.
In jedem Falle ist es ratsam, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.
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